Viele fordern von Wissenschaftseinrichtungen mehr Haltung. Doch auf welcher Grundlage eigentlich? Rechtlich gibt es klare Einschränkungen, die selten thematisiert werden. Welche Regeln tatsächlich für Hochschulen und Co. gelten, erklärt die Kommunikationsberaterin Julia Wandt.
Dürfen Wissenschaftseinrichtungen Haltung zeigen?
Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bewegen sich in einem komplexen gesellschaftlichen Umfeld geprägt durch Krisen und öffentliche Debatten. Die anstehenden Landtagswahlen in Deutschland, die Entwicklungen in der Wissenschaft in den USA und internationale Entwicklungen wie der Nahostkonflikt sind hier nur Beispiele. Ihre Leitungen sehen sich dabei immer öfter Erwartungen von innen und außen ausgesetzt, sich zu positionieren und „Haltung“ zu zeigen. Gleichzeitig gibt es Wissenschaftseinrichtungen, die sich – ohne eine Erwartungshaltung von innen oder außen – positionieren möchten.
Im gesellschaftlichen Diskurs fallen dann Begriffe wie Wissenschafts- und Meinungsfreiheit, „Neutralität“, Mäßigungsgebot und Haltung. Sie werden in Debatten eingebracht, aber nicht immer korrekt verstanden und verwendet. Dürfen und sollten Wissenschaftseinrichtungen in Deutschland Stellung zu gesellschaftlichen oder politischen Ereignissen beziehen? Was sind die Spielräume von Individuen und Institutionen? Was bedeuten die Grundrechte Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit im Wissenschaftskontext? Gibt es ein Neutralitätsgebot für Hochschulen oder nicht?
Für die Beantwortung dieser Fragen ist wichtig, die rechtliche Perspektive und die der Kommunikation zu betrachten. Interessant wird das Ganze in der Verbindung dieser beiden Perspektiven: Sie führt zu etwas, das ich „Haltungskommunikation“ nenne. Zudem ist die Unterscheidung zwischen der institutionellen und der individuellen Ebene wichtig: Wann äußert sich die Hochschule als Gesamtinstitution vertreten durch Rektor*innen und wann äußern sich einzelne Forschende, die eben auch Mitglieder dieser Hochschule sind?
Was ist Meinungsfreiheit, was Wissenschaftsfreiheit?
Artikel 5 I des Grundgesetzes regelt die Kommunikationsfreiheiten, zu denen unter anderem die Meinungsfreiheit zählt. Artikel 5 III regelt (neben der Kunstfreiheit) die Wissenschaftsfreiheit. Das Grundgesetz sieht verschiedene Grundrechtsträger*innen vor. Träger*innen der Wissenschaftsfreiheit sind sowohl die Wissenschaftler*innen als natürliche Personen an Institutionen (also die individuelle Ebene) als auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Institutionen selbst (die institutionelle Ebene).
Etwas anders ist dies bei der Meinungsfreiheit. Träger*innen der Meinungsfreiheit sind auch hier zunächst alle Individuen, nicht aber die öffentlich-rechtlichen, somit staatlichen, Institutionen1. Staatliche Hochschulen als juristische Personen des öffentlichen Rechts, können sich somit nicht auf die Meinungsfreiheit berufen2. Es geht auf dieser Ebene um den sogenannten persönlichen Schutzbereich der Grundrechte, das heißt, um die Frage, wer sich auf die Grundrechte berufen kann. Es macht also bereits rechtlich einen Unterschied, ob sich eine private oder eine öffentliche Einrichtung oder Wissenschaftler*innen äußern. Ich werde mich im Folgenden auf die staatlichen Einrichtungen fokussieren.
Nach dem „Wer“ ist die Frage nach dem sachlichen Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts zu beantworten – also was überhaupt geschützt wird. Während Meinungen, die Meinungsbildung und die Meinungsäußerungen fast immer geschützt sind und kaum Voraussetzungen unterliegen, setzt die Anwendung der Wissenschaftsfreiheit den ernsthaften und planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit voraus3.
Die Wissenschaftsfreiheit umfasst Forschung und Lehre sowie – und das ist hier besonders interessant – die Kommunikationvon Forschung und Lehre4. Die Grundrechte gelten jedoch nicht ohne Grenzen. Die Kommunikationsfreiheiten stehen unter einem Gesetzesvorbehalt. Sie können also durch Gesetze eingeschränkt werden und gelten außerdem nicht, wenn sie mit den Grundrechten anderer in Konflikt geraten. Der Wissenschaftsfreiheit können nur kollidierende Grundrechte anderer entgegengehalten werden.
Was heißt eigentlich „Neutralität“?
Auch bei der juristischen Betrachtung von „Neutralität“ im Wissenschaftskontext ist die Unterscheidung zwischen Individuum und Institution wichtig. Die Frage, ob es ein Neutralitätsgebot für staatliche Hochschulen gibt oder nicht, wird oft und kontrovers diskutiert. Mittlerweile ist die Debatte immerhin schon so weit, zwischen einer allgemeinen (politischen) Neutralität und der parteipolitischen Neutralität zu unterscheiden – und dass es allenfalls eine parteipolitische Neutralitätspflicht im engeren Sinne gibt.
Hierbei wird allerdings kaum beachtet, dass es zwar keine allgemeine politische Neutralitätspflicht gibt – aber gleichzeitig auch keine Aufgabe zur Kommentierung allgemeiner Ereignisse. Das heißt, es gibt keine Ermächtigungsgrundlage für staatliche (auch wissenschaftliche) Einrichtungen, sich als Institution zu allgemeinen Ereignissen zu äußern. Würde man sich diesen juristischen Rahmen häufiger vergegenwärtigen, wären einige der Rufe nach Äußerungen zu gesellschaftlichen und politischen Anlässen automatisch beantwortet: Dass sie nicht ohne Weiteres möglich sind.
Dieser Aspekt fehlt in der Debatte bislang fast immer. Allerdings ist hier das Zauberwort das „allgemein“. Staatliche Hochschulen haben keine rechtliche Grundlage, sich zu allgemeinen Ereignissen zu äußern. Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben besteht jedoch eine entsprechende Kompetenz auch zur „Kommunikation“5.
Wie können Individuen und Institutionen die Situation, ob und wie sie sich äußern können, nun bewerten? Bei Individuen ist diese Bewertung leichter, weil sie sich wie dargestellt neben der Wissenschaftsfreiheit gleichzeitig auch auf die Meinungsfreiheit berufen können. Bei Institutionen ist es etwas schwieriger, weil sich – öffentlich-rechtliche – Institutionen zwar auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können, nicht aber auf die Meinungsfreiheit.
Was bedeutet das nun für Institutionen?
Als staatliche Wissenschaftseinrichtung können Sie sich zu Ereignissen zu äußern, insbesondere
- wenn sie organisatorischen Abläufe Ihrer Institution betreffen, beispielsweise die Sicherstellung von Studium, Lehre und Forschung. Hier hilft Ihnen auch der Grundsatz, dass alle Gruppen und Mitglieder Ihrer Einrichtung gut studieren, lehren und forschen dürfen müssen und vor Beeinträchtigungen geschützt werden dürfen bzw. müssen6. Dies ermöglicht Ihnen, sich als Institution an die Seite von Personen zu stellen, die zum Beispiel aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe angefeindet werden. Wenn zum Beispiel ausländische Studierende von Kommiliton*innen herabgewürdigt werden, etwa durch den Bezug auf eine antidemokratische politische Partei, dürfen Sie diesem Verhalten öffentlich entgegentreten. Falls notwendig, auch mit Bezug zu diesen parteipolitischen Inhalten.
- wenn Sie einen Bezug zur Forschung herstellen. Dabei ist der Ausgangspunkt entscheidend, und zwar, dass sich Forschende selbst – mit den Mitteln der Hochschule – aufgrund von eigenen Forschungsergebnissen äußern. Hier „helfen“ also die Freiheiten, die dem Individuum zustehen, der institutionellen Ebene. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Weg, den die FU Berlin anlässlich des zweiten Jahrestages des Angriffes der Hamas auf Israel gewählt hat. Anstatt eines institutionellen Statements (das als staatliche Universität wesentlich schwieriger zu begründen gewesen wäre), hat sie Forscher*innen aus ihrer Institution den Raum für wissenschaftliche Positionen zu diesem Thema gegeben. So besteht für eine Hochschule über den wissenschaftlichen Weg die Möglichkeit, sich zu einem bestimmten Anlass an einer öffentlichen Debatte zu beteiligen, etwa indem prominent auf der Startseite der Universität Stellungnahmen der sich frei äußernden Forscher*innen veröffentlicht werden.
- wenn Sie den Bezug zu Partnereinrichtungen, die Sie in bestimmten Ländern haben, herstellen können. Falls Sie etwas zur aktuellen Lage in Iran auf der Website Ihrer öffentlich-rechtlichen Einrichtungen schreiben möchten, kann dies darüber gerechtfertigt sein, dass Sie – als sich äußernde Institution – partnerschaftliche Verbindungen nach Iran haben7.
Und was bedeutet das für Individuen?
Im Zusammenhang mit der „Neutralität“ wird häufig auch das Mäßigungsgebot8genannt. Dieses möchte ich anhand einer Frage, die mir aktuell häufig gestellt wird, darstellen: Darf und sollte die Präsidentin einer staatlichen deutschen Universität an einer Demonstration gegen eine antidemokratische politische Partei (ausdrücklich nicht nur eine Demonstration gegen Rechtsextremismus, sondern gegen eine Partei) teilnehmen?
Wichtig für die Beantwortung ist, dass Beamt*innen und Präsident*innen als Privatpersonen auch Träger*innen ihrer Freiheitsrechte (Grundrechte) sind, das Mäßigungsgebot jedoch der Ausübung der Freiheitsrechte Grenzen setzt. Das Mäßigungsgebot gilt bei politischer Betätigung und ist ausschließlich auf Beamt*innen anwendbar. Die wissenschaftliche Tätigkeit unterliegt nicht der Mäßigungspflicht9. Dies bedeutet, dass das – hier für uns interessante – Grundrecht der Meinungsfreiheit durch das Mäßigungsgebot eingeschränkt wird10. Der Grad der geforderten Mäßigung ist dabei abhängig vom Amt11: An eine*n Rektor*in werden höhere Maßstäbe angelegt als an eine*n Dekan*in und hier wiederum höhere als an eine*n Hochschullehrer*in ohne weiteres Amt.
Die Frage, ob die Präsidentin an der Demonstration teilnehmen darf, lässt sich vor diesem Hintergrund dennoch klar mit „ja“ beantworten. Sie sollte nur keinen Universitäts-Hoodie anziehen oder anders sichtbar ein offizielles Universitätssymbol tragen, beispielsweise mit einem Anstecklogo, und auch nicht als Präsidentin eine Rolle im Programm einnehmen. Dann würde sie als Vertreterin der Universität wahrgenommen und als Institution teilnehmen. Wichtig ist also, dass sie die Rolle klarstellt – in diesem Fall die Trennung von ihrer beruflichen Aufgabe. Im Zusammenhang mit der Rollenklarheit empfehle ich den professionsethischen Leitfaden der Humboldt-Universität zu Berlin. Zudem sollte sie mit Blick auf das „Wie“ der Teilnahme die Würde des Amtes wahren.
Den Teil der Frage, ob sie teilnehmen sollte, beantworte ich auch mit einem klaren „Ja“. Das kann ich hier so öffentlich schreiben, weil auch ich als Individuum den Schutz der Meinungsfreiheit genieße.
Hin zu einer Haltungskommunikation
Sie werden zum einen schnell merken, dass vieles unter diese Gestaltungsspielräume fällt, die das Gesetz gibt. Zum anderen ermöglicht gerade eine kluge Verbindung der rechtlichen mit der kommunikativen Perspektive den Kern der oben eingeführten Haltungskommunikation: Haltung zu zeigen, Wissenschaft vor antidemokratischen Einflüssen zu schützen und Eingriffe auf die ebenfalls gesetzlich festgeschriebene Autonomie von staatlichen Hochschulen abzuwehren. Hier gibt es also auch Handlungsräume für die Äußerung zu allgemeinen Ereignissen. Gerade auch für organisationales Handeln, wenn dieses, neben dem einfacheren individuellen Handeln, gewünscht ist.
Mein Ziel ist, Sie zu befähigen und Ihnen Mut zu machen. Mir ist – und hier freue mich wieder, dass dies ein Meinungsbeitrag ist – wichtig, dass auch staatliche wissenschaftliche Einrichtungen Haltung zeigen und sich zu bestimmten Entwicklungen, zum Beispiel die die Demokratie in Deutschland schwächen, äußern. Sie müssen nicht, aber sie können. Es sind hierfür Gestaltungsspielräume vorhanden.
Transparenzhinweis: Julia Wandt ist Mitglied des Beirats der Plattform Wissenschaftskommunikation.de. Der Beitrag wurde unter Mitwirkung von Stephan Schuck, Rechtsanwalt in der Kanzlei REDEKER SELLNER DAHS, verfasst. Gastbeiträge spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung unserer Redaktion wider. Die redaktionelle Verantwortung für diesen Beitrag lag bei Anna Henschel.
- Für privat-rechtliche Einrichtungen, also z. B. private Hochschulen, gilt die Meinungsfreiheit grundsätzlich hingegen schon. ↩︎
- Vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 108. EL August 2025, GG Art. 5 Abs. 1 Rn. 38. ↩︎
- Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, 108. EL August 2025, GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 55 m.w.N., vgl. insb. BVerfGE 35, 79 = NJW 1973, 1176 – Hochschulurteil; weitere Charakteristika von Tätigkeiten, die unter die Wissenschaftsfreiheit fallen, sind Unabgeschlossenheit und Prozesshaftigkeit. ↩︎
- Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, 108. EL August 2025, GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 111 – 113. ↩︎
- Gersdorf, NJW 2024, 3275, Rn. 7 m.w.N. ↩︎
- Vgl. auch explizit § 3 Abs. 6 Hs. 2 Hochschulgesetz NRW sowie entsprechende Regelungen in den Hochschulgesetzen anderer Länder. ↩︎
- Annexkompetenz zu § 3 Abs. 6 Hs. 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie entsprechende Regelungen in den Hochschulgesetzen anderer Länder. ↩︎
- § 33 Abs. 2 BeamtStG; Art. 33 Abs. 5 GG ↩︎
- Reich/Masuch BeamtStG, 4. Aufl. 2025, BeamtStG § 33 Rn. 9. ↩︎
- Diese Einschränkung verfolgt allerdings auch ein gerechtfertigtes Ziel: Bei politischer Betätigung Mäßigung zu wahren und damit das Vertrauen in die Amtsführung zu sichern. ↩︎
- Vgl. Wortlaut § 33 Abs. 2 BeamtStG: „[…] diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.“ ↩︎